Wer kennt es nicht. Die Whatsapp-Gruppen.
In der folgenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht im Ergebnis festgestellt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –), dass der Arbeitgeber auch Informationen (bspw. Beleidigung etc.) aus privaten Whatsapp-Gruppen als Grundlage für eine außerordentliche Kündigung nehmen darf.
Die Frage war, ob die Whatsappmitglieder eine "Vertraulichkeit" der Aussagen in der Gruppe erwarten durften und ein Weiterleiten nach außen nicht erwarten durfte.
Der BAG sagt hierzu:
"Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können.
Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe.
Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben."
Mit anderen Worten:
Der Arbeitnehmer muss nun darlegen, dass und warum er davon ausging, dass in der Gruppe kein (möglicher) "Verräter" ist.
Tipp:
Vertrauen Sie nicht immer darauf, dass die Whatsappmitglieder nichts nach außen kundtun. Fahrlässigkeit kann viel Schaden verursachen.
Demnach wird es immer vom Einzelfall abhängen, ob Vertraulichkeit erwartet werden konnte oder nicht. Dies muss der Arbeitnehmer darlegen.
Dr. Ramazan Efe
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