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Anspruchsvoll und privat: Wann das Teilen in WhatsApp-Gruppen strafbar ist

Das Wichtigste in Kürze

  • Entscheidung: OLG Frankfurt urteilt, dass Inhalte in geschlossenen WhatsApp-Gruppen nicht automatisch strafbar sind.
  • Kernaussage: Das Merkmal des „Verbreitens“ erfordert eine Gefährdung durch Weiterleitung an einen unbestimmten Personenkreis.
  • Relevanz: Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Strafbarkeit im digitalen Raum.

Hintergrund: Meinungsfreiheit und digitale Kommunikation im Fokus

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass das Teilen menschenverachtender Inhalte in geschlossenen WhatsApp-Gruppen keinen hinreichenden Tatverdacht für Straftaten wie Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB) begründet. Die Inhalte wurden in einem privaten, klar abgegrenzten Personenkreis geteilt und nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Rechtliche Abwägungen und praktische Bedeutung

  • Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“: Laut Gericht fehlt es an einer konkreten Gefahr der Weiterleitung an eine unkontrollierbare Öffentlichkeit.
  • Abgrenzung Meinungsfreiheit: Die Entscheidung schützt private Kommunikation, fordert jedoch klare Anhaltspunkte für strafbare Inhalte.
  • Praktische Bedeutung: Nutzer sollten sich bewusst sein, wann Meinungsäußerungen in digitalen Räumen strafrechtlich relevant werden.

Wie sieht es mit "Verbreiten" kinderpornographischen/jugendpornographischer Inhalte aus ?

Hier muss man eins feststellen: § 184b und § 184c StGB bestrafen bereits auch den "Besitz" solcher inkriminierter Daten.

Daher kommt es dort auf das "Verbreiten" nicht mehr an, wenn der "Besitz" nachgewiesen wird.

Hierzu können Sie meinen gesonderten Blog-Beitrag lesen. hier!

Was sollten Sie jetzt tun?

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