Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Auch bei Verdacht der Beteiligung
In diesem Beitrag wird die Frage behandelt, ob Sie ein „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB“ verwirklichen, wenn nicht sicher ist, ob Sie an dem Unfall irgendwie beteiligt sind.
Rechtliche Grundlagen bei Verdacht der Unfallbeteiligung
Hier ist die Rechtsprechung eindeutig: Für die Annahme der „Unfallbeteiligung“ genügt es, wenn der Verdacht der Unfallbeteiligung besteht. Dies wird nach einer ex-ante-Betrachtung dem äußeren Anschein nach bestimmt. Es kommt auf die Umstände zur Tatzeit an. Später hinzutretende Umstände, dass man bspw. tatsächlich überhaupt nicht beteiligt gewesen sei, genügen nicht.
Wer ist als Täter anzusehen?
Als Täter kommt daher jeder in Betracht, der in den nicht ganz unbegründeten Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben (BGHSt 15, 1 [4]). Das bedeutet, dass er warten bzw. seine Personalien zur Identitätsfeststellung mitteilen muss.
Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie von Dritten angesprochen und damit konfrontiert werden, einen Unfall verursacht zu haben, dürfen Sie sich nicht vom Unfallort entfernen bzw. müssen unverzüglich zurückfahren. Es genügt nicht zu sagen: „Ich habe nichts bemerkt und daher war ich das nicht“. Keinesfalls dürfen Sie sich entfernen, wenn derartiger Verdacht gegeben ist.
Praxisbeispiel: Unfall nicht bemerkt
Öfters beobachten Dritte einen Unfall, den der Verursacher überhaupt nicht merkt. Danach verfolgen sie den Verursacher und versuchen ihn durch Signale (Hupen, Lichthupe) anzuhalten oder zu stoppen. Dies bemerken die Verursacher öfters nicht bzw. entfernen sich nach einem „Check ihres eigenen Fahrzeuges“ vom Unfallort.
Wussten Sie?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ein Regelbeispiel des § 69 StGB, wonach Ihre Fahrerlaubnis bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen entzogen werden kann.
Tipp: Verhalten bei Beschuldigung
Werden Sie beschuldigt, eine solche Tat begangen zu haben, ist es wichtig, nicht voreilige Angaben zu machen.
Kommentar schreiben