Fall:
Sie gehen gerade durch die Stadt. Dann beobachten Sie einen Polizeieinsatz.
Ihnen fällt sofort auf, dass die Polizei hier "etwas hart" bzw. "unangemessen hart" durchgreift.
Ihre Einwände werden ungehört gelassen. Sie werden aufgefordert, Abstand zu nehmen und sich nicht einzumischen.
Sie zucken Ihr Handy raus und versuchen nun Beweismaterial durch Video und Tonaufnahmen zu sichern.
Die Polizei fordert Sie auf, Ihr Handy einzustecken. Sie tun dies nicht. Dann wird Ihr Handy beschlagnahmt.
Allgemein:
Diese Situation ist sehr bekannt. Es ist leider nicht selten zu beobachten, dass die Polizei unverständlicher Weise unangemessen härter durchgreift.
Die Frage, ob Sie einen Polizeieinsatz aufnehmen dürfen, hat das Landgericht Osnabrück (Beschl. v. 24.09.2021, Az. Qs 49/21). beantwortet.
Die Antwort lautet: Sie dürfen zu Beweiszwecken einen öffentlichen Polizeieinsatz aufzeichnen.
Eine Beschlagnahme des des Handys setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht für eine Straftat (hier: § 201 StGB) vorliegt. Diese Norm setzt jedoch voraus, dass ein "Nichtöffentlicher" Vorgang aufgezeichnet wird.
Bei einem öffentlichen Polizeieinsatz ist dies nicht gegeben.
Verhaltenstipps:
1. Sie dürfen nur öffentliche Einsätze filmen. Ihre Aufnahmen dürfen nur zu Beweiszwecken verwendet werden.
2. Nachdem Sie auf "Aufnahme" gedrückt haben, sprechen Sie hörbar in die Aufzeichnung, dass Sie "Das Video zu Beweiszwecken aufnehmen und nicht unbefugt veröffentlichen werden". Dadurch wirken Sie einem "Anfangsverdacht", welche für eine Beschlagnahme erforderlich ist, entgegen.
3. Sollte die Polizei dennoch Ihr Handy beschlagnahmen, sichern Sie das Video ab, indem Sie Ihr Handy sperren. Schalten Sie einen Anwalt ein.
Wichtig:
Sie dürfen grundsätzlich keine Nichtöffentlichen Polizeieinsätze aufnehmen.
Dr. Ramazan Efe
Kommentar schreiben