Kokain...Eigenbedarf schützt vor Strafe nicht
Fall:
Ein jüngerer Mann, bisher nicht vorbestraft, wurde kürzlich vom Amtsgericht München wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Der Vorwurf lautete, er habe 0,13 Gramm eines Kokaingemischs in der Umgebung des Münchner Hauptbahnhofs bei sich gehabt. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
Das Gericht betonte, dass es keine Option sei, von einer Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG abzusehen. Obwohl es sich um eine geringe Menge handelte und das Betäubungsmittel nach eigenen Angaben des Angeklagten nur für den Eigenkonsum bestimmt war, besteht laut Gesetzgeber die Absicht, auch den reinen Eigenbesitz erlaubnispflichtiger Betäubungsmittel im Hinblick auf die Fremdgefährdung zu unterbinden, um den Drogenmissbrauch effektiv zu bekämpfen.
Besonders relevant ist dies im vorliegenden Fall, da das Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 40% KokainHCl als besonders gefährliche Substanz eingestuft wird. Die nachgewiesenen schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Kokainkonsums, die überdurchschnittlich hohe Suchtgefahr und Rückfallquote rechtfertigen daher die Entscheidung, nicht von einer Bestrafung abzusehen.
Die von der Verteidigung vorgeschlagene Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB wurde im vorliegenden Fall als unangemessen betrachtet. Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls könnte eine solche Entscheidung das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung erschüttern.
Die Idee, dass der Konsum von harten Drogen bei Eigenverwendung nicht strafschärfend berücksichtigt wird, wird bekräftigt. Dennoch wäre es nicht akzeptabel, den Eindruck zu erwecken, dass "Einmal ist Keinmal" gilt, insbesondere bei Substanzen wie Kokain.
Im Sinne einer effektiven Bekämpfung des Drogenhandels ist es nicht nur wichtig, gegen die Händler vorzugehen, sondern auch den Konsumenten klarzumachen, dass es sich hierbei nicht um ein Bagatelldelikt handelt. Die Verhängung einer Geldstrafe dient dabei als abschreckendes Signal, um zukünftige Drogenkäufe zu entmutigen.
Also:
Dieses Urteil zeigt, dass man nicht immer darauf vertrauen kann, beim Eigenbedarfseinwand keine Strafe zu bekommen.
Der § 29 Abs. 5 BtMG ist eine "kann"- Vorschrift und ermöglicht es dem Gericht, wie im oben beschriebenen Falle zu entscheiden. Dennoch gibt es auch viele andere Entscheidungen, die von der Strafe absehen.
Wenden Sie sich in diesem Fall immer an einen Anwalt für Strafrecht
Dr. Ramazan Efe