Haftverlegung in eine andere JVA...geht das ?

Wenn Inhaftierte in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) Ihre Strafe "absitzen", bauen Sie sich für diese Zeit gewisse "soziale Kontakte" auf.

 

Nun kommt es vor, dass Inhaftierte, auch gegen ihren Willen, in andere Justizvollzugsanstalten verlegt werden. Der Grund kann bspw. Überbesetzung, Fehlverhalten, Resozialisierungsgedanke sein.

 

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits einige Entscheidungen veröffentlicht, die hier  dargestellt werden. Eine vollständige Darstellung kann nicht erfolgen.

 

Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. (BVerfGK 6, 260 <264> 8, 307 ).

 

Die Verlegung kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Justizvollzugsanstalt von neuem begonnen werden muss. Darüber hinaus kann eine Verlegung nicht nur aus den genannten Gründen auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 <200> 116, 69 <85 f.> BVerfGK 19, 157 <162> 19, 306 <315> 20, 307), berühren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1857/14 u.a., Rn. 28 m.w.N) .

 

Verlegungen, die nicht der Resozialisierung dienen, müssen nachweislich gerechtfertigt sein(vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1857/14 u.a., Rn. 39 f).

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Verlegung innerhalb der JVA erfolgt. (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2021 – 2 BvR 1368/20).

 

Was ist gegen die Verlegung zu veranlassen?

 

Sie können "gerichtliche Entscheidung" der Strafvollstreckungskammer beantragen.

 

Wichtig:

Da dieser Antrag keine "aufschiebende Wirkung" entfaltet, müsse Sie sogleich einen "Antrag auf Aussetzung der Maßnahme" bis zur gerichtlichen Entscheidung beantragen, damit die JVA bis zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wartet.

 

Praxis:

Es kann auch der umgekehrte Fall eine Rolle spielen. Dh. eine Verlegung in eine Wunsch-JVA ist begehrt, weil Familie näher an dieser JVA wohnt.

 

Unter Berücksichtigung von Resozialisierungsgedanken ist auch diese Art der Verlegung nicht ausgeschlossen (BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17).

 

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich  in der Kommentarfunktion keine Rechtsberatung anbiete und nicht auf alle Fragen eingehen kann.

 

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