Impfausweis gefälscht und vorgelegt- nicht strafbar

In diesem Beitrag möchte ich kurz auf die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Beschluss v.26.10.2021 - 3 Qs 38/21) hinweisen, welche auch das Medieninteresse geweckt hat.

 

Fall:

 

Der Beschuldigte hat einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke in Nordhorn vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Er wurde erwischt. Die Staatsanwaltschaft wollte den Impfausweis beschlagnahmen und hat hierzu beim Amtsgericht Osnabrück dies beantragt. Diese hat den Antrag abgelehnt, weil eine strafbare Handlung nicht vorlege.

 

Diese Entscheidung ist nach diesseitiger Ansicht korrekt. Das Gericht stellt sehr schön dar, dass die gesetzlichen Voraussetzungen weder der §§ 277, 279 StGB noch des § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSGvorliegen

 

Nach der ersten Norm muss der Impfausweis einer "Behörde" vorgelegt werden. Eine Apotheke stellt keine Behörde dar.

 

Die zweite Norm kann nur von einer zur "Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person" begangen werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.

Bei der Privatperson handelt es sich jedoch nicht um eine solche Person.

 

Wichtig:

Zwar wird diese Lücke auf lange Sicht vermutlich durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Aktuelle Ermittlungsverfahren dürften jedoch nach diesseitiger Ansicht nicht weiter betrieben werden.

 

Dr. Ramazan Efe

 

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