Im Folgende stelle ich eine Entscheidung des OLG Hamm vor
(07.03.2019 - 4
RBs 392/18):
Wer kennt es nicht? Rote Ampel. Mal kurz das Handy vom Beifahrersitz nehmen und an die Seite packen. Dann steht schon die Polizei und winkt zu: "Anhalten! Sie haben Ihr Handy benutzt".
Die Frage, ob das Umlegen des Handys bereits ein "Benutzen" darstellt, wurde nunmehr entschieden.
In der Praxis stehen wir immer vor dem Problem, ob "benutzen" gegeben ist. Indizien wie: Handy in Höhe des Kopfes usw. sprechen hierfür.
Allerdings muss das Benutzen nachgewiesen werden.
Beispielsweise ist auch das Benutzen eines angebrachten tragbaren Spiegels auf der Rückseite des Handys kein Benutzen iSd. § 23 Ia StVO. Es muss ein "bestimmungsgemäßes" Benutzen des Handys
sein.
Hast du auch solche Erlebnisse gehabt bzw. dir droht ein Bußgeldverfahren?
Schreibe mir und ruf an unter:
0521-914 504 95
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