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Gefährdung des Straßenverkehrs: Was Sie über § 315c StGB wissen sollten

Gefährdung des Straßenverkehrs: Was Sie über § 315c StGB wissen sollten

Die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB ist ein ernstzunehmender Straftatbestand, der ausschließlich Fahrzeugführer betrifft. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen, typische Tathandlungen und wie eine rechtliche Verteidigung aussehen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigenhändiges Delikt: Nur Fahrzeugführer können sich nach § 315c StGB strafbar machen.
  • Fahrzeugarten: Der Begriff umfasst alle Fahrzeuge, unabhängig davon, ob sie motorisiert sind.
  • Konkrete Gefahr: Eine "Beinahe-Kollision" reicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen.
  • Strafbarkeit: Es müssen entweder konkrete Gefährdungen oder grob verkehrswidrige und rücksichtslose Handlungen vorliegen.

Was Sie wissen sollten

Voraussetzungen der Strafbarkeit

Für eine Strafbarkeit nach § 315c StGB müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr

    Der Begriff "Führen" umfasst das willentliche Bewegen eines Fahrzeugs, unabhängig davon, ob es motorisiert ist. Es reicht jedoch nicht aus, das Fahrzeug lediglich abzustellen oder zu verlassen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2006, 441).

  2. Konkrete Gefahr für andere Menschen oder fremde Sachen

    Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn ein objektiver Beobachter den Eindruck hat, dass ein Unfall nur knapp vermieden wurde (sogenannter Beinahe-Unfall; BGH, NZV 1995, 325). Fremde Sachen müssen einen Wert von mindestens 750 € haben, um als bedeutend zu gelten (BayObLG, NJW 1969, 2026).

Typische Tathandlungen

  1. Absolute oder relative Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)

    Fahruntüchtigkeit kann durch Alkohol, Betäubungsmittel oder Übermüdung verursacht werden. Übermüdung wird angenommen, wenn deutliche Anzeichen wie Sekundenschlaf vorliegen (vgl. AG Aachen, SVR 2008, 145).

    Verteidigungsstrategie: Ein medizinisches Gutachten kann oft nachweisen, dass keine Fahrunsicherheit vorlag. Dies kann bei der Verteidigung entscheidend sein.

  2. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)

    Grob verkehrswidriges Verhalten liegt vor, wenn Verkehrsregeln massiv verletzt werden. Rücksichtslosigkeit bedeutet, dass der Fahrer entweder aus egoistischen Motiven handelt oder bewusst keine Rücksicht auf andere nimmt.

    Verteidigungsstrategie: Schweigen Sie zunächst, um die Rücksichtslosigkeit nicht unabsichtlich zu untermauern. Lassen Sie die genaue Verkehrssituation von einem Experten prüfen.

Verteidigungstipps

  • Objektive Bewertung: Lassen Sie den Sachverhalt unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten genau prüfen.

  • Medizinische Gutachten: Bei Übermüdung oder Krankheit sind ärztliche Nachweise entscheidend.

  • Präzise Verkehrssituation: Achten Sie darauf, dass der genaue Hergang des Vorfalls dokumentiert wird, um etwaige Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Ihnen eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB vorgeworfen wird, sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren und keine voreiligen Aussagen treffen. Kontaktieren Sie mich, Dr. Ramazan Efe, Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in Bielefeld. Gemeinsam können wir Ihre Verteidigungsstrategie entwickeln und die bestmöglichen Ergebnisse erzielen.

 

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