Heutzutage ist es schon fast normal, dass der Arbeitgeber (insbesondere im Dienstleistungssektor) seinen Angestellten Dienstgegenstände wie Handy oder Laptop zur Verfügung stellt.
Hieraus leiten einige Arbeitgeber ab, dass die Arbeitnehmer dann auch während der Freizeit stets diese Gegenstände auf aktuelle Nachrichten bzw. Informationen hin prüfen müssen.
Dies hat das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22) verneint.
In diesem Fall wurde während seiner Freizeit einem Arbeitnehmer kurzfristig eine Dienstplanänderung verschickt. Er reagiert erst an seinem Dienst-Tag, da er die aktualisierte Dienstplanänderung nicht wahrgenommen hatte.
Das LAG entschied im Ergebnis: Freizeit ist Freizeit. Jede Reaktion auf eine dienstliche Angelegenheit ist Arbeitszeit.
Freizeit ist sowohl Persönlichkeitsrecht als auch wichtig für die Gesundheit des Arbeitnehmers.
Zusammenfassend:
Diese Entscheidung ist im Ergebnis richtig.
WICHTIG:
Somit ist jede Abmahnung bzw. Kündigung, die auf Grundlage von dienstlichen Angelegenheiten während der Freizeit begründet wird, nicht mehr haltbar.
Sie haben eine Abmahnung/Kündigung erhalten, die genau solche Sachverhalte umfasst? Dann wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt. Ihre Arbeitssrechtsschutzversicherung sollte diese Verfahren decken.
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