Chirurg operiert mit 2,29 Promille: Gefährliche Körperverletzung durch Alkohol am OP-Tisch

Chirurg operiert mit 2,29 Promille: Gefährliche Körperverletzung und die Folgen für die Approbation

Kichernd und mit fahrigen Handbewegungen führte ein Chirurg eine Blinddarmoperation durch, obwohl sein Blutalkoholgehalt bei 2,29 Promille lag. Diese Verhaltensauffälligkeiten führten schließlich dazu, dass das Landgericht Osnabrück den Mediziner wegen gefährlicher Körperverletzung zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilte (Urteil vom 14.06.2024).

Der Fall: Not-OP unter Alkoholeinfluss

Eine Patientin kam mit akuter Blinddarmentzündung in die Notaufnahme und wurde zur Operation vorbereitet. Während des Eingriffs fiel der Chirurg durch unkoordinierte Bewegungen und ungewohnt heiteres Verhalten auf. Zeugenaussagen zufolge, reagierte er auf die Bedenken des OP-Teams nur mit einem „Ja, ich weiß“, bevor er versehentlich den Dünndarm der Patientin verletzte. Die Situation eskalierte, als er ansetzte, den gesamten Bauchraum der Patientin aufschneiden zu wollen. Dank der schnellen Reaktion der OP-Schwestern und des Chefarztes konnte Schlimmeres verhindert werden.

Die gerichtliche Entscheidung

Der Verteidiger des Chirurgen argumentierte, dass es sich lediglich um eine fahrlässige Körperverletzung handelte, da die Patientin eingewilligt hatte. Doch die Richterin wies dies entschieden zurück und machte deutlich, dass niemand einer Operation durch einen betrunkenen Arzt zustimmen würde. Letztlich wurde der Chirurg zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt, wobei seine Entschuldigung in der Berufungsverhandlung zu einer Reduzierung des Strafmaßes führte.

Folgen für die Approbation

Nach einem solchen Urteil endet die juristische Aufarbeitung jedoch nicht. Die Staatsanwaltschaft muss die zuständigen Berufskammern und Behörden informieren. Dies führt häufig zu einem Überprüfungsverfahren der Approbationsbehörde. Diese prüft, ob dem Arzt die erforderliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs abgesprochen werden muss, was zum Verlust der Approbation führen kann (§ 5 Abs.2 der Bundesärzteordnung).

Fazit für die Praxis: Verteidigung der Approbation beginnt im Strafprozess

Für betroffene Ärzte ist der Verlust der Approbation oft folgenreicher als eine Bewährungsstrafe. Daher ist es entscheidend, die Verteidigung bereits im Strafprozess strategisch anzugehen, um den Entzug der Approbation zu verhindern.

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