Fall:
Sie sind gelegentlicher Cannabiskonsument und wurden zum ersten mal am nächsten Tag von der Polizei angehalten.
In Ihrem Blut wurde THC in einigen Mengen (x ng/ml) festgestellt.
Folge:
Bußgeldverfahren mit dem Ergebnis: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
Nun:
Sie denken sich, dass der Spuck sein Ende hat und erhalten fast 1 Jahr nach der Tat einen Brief von der Fahrerlaubnisbehörde. Ihnen soll die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hätte zur Folge, dass Sie den mühselig nochmal beantagen müssen.
Früher haben die Fahrerlaubnisbehörden in den Fällen, in denen der Betroffenen mehr als 1 ng/ml im Blut hatte, per se die Fahrerlaubnis, ohne eine Prüfung des Einzelfalles, entzogen. Dies hatte zur Folge, dass der Betroffene mit den Argumenten, er habe "zum ersten Mal" geraucht und sei "zum ersten mal erwischt", nicht gehört wurden.
Argument der Behörde: Betroffene könne nicht zwischen Kiffen und Fahrt unterscheiden. Das ergebe sich aus dem hohen ng/ml.
Doch was passiert, wenn jemand mehr als 1 ng/ml im Blut hat, aber zum ersten mal erwischt wurde?
Die folgende Entscheidung ist wichtig.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 2/18, 3 C 7.18, 3 C 8/18 und 3 C 9/18) sagt jetzt, dass eine Entziehung bei einem Erstmals Betroffenen per se nicht mehr möglich ist. Auch dann nicht, wenn er mehr als 1 ng/ml im Blut aufweist.
Insbesondere müsse der Sachbearbeiter im Konkreten Fall entscheiden und eine Zukunftsprognose treffen.
Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.
Das heißt, dass der Sachbearbeiter entscheidet, ob Ihm der Vortrag des Betroffenen genügt oder ob er eine MPU fordert. Haben Sie bereits im Bußgeldverfahren belastende Informationen geliefert, wird der Sachbearbeiter diese zur Entscheidungsgrundlage nehmen. Wenn Sie dann noch widersprüchliche Angaben machen, ist der Lappen sicher weg.
Probezeit:
Die Probezeit verlängert sich bereits auf 4 Jahre und es folgt ein Aufbauseminar.
Tipp:
Beauftragen Sie bereits im Owi-Verfahren einen Rechtsanwalt, der Sie verteidigt. Denn jede falsche Angabe kann im Verwaltungsverfahren schwere korrigierbar sein.
1. Erstmals erwischt?
2. Bußgeldbescheid erhalten?
Rufen Sie an unter
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oder Schreiben Sie per whatsapp
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