Vor dem Bußgeldbescheid kommt erst der Anhörungsbogen.
Der Grund: Der Bußgeldbescheid zeigt eine endgültige Entscheidung der Behörde auf. Eine Entscheidung soll aber nur dann ergehen, wenn die Person vorher die Möglichkeit hat, sich zum Vorwurf zu äußern (=rechtliches Gehör). Es soll nicht „über seinen Kopf hinweg“ entschieden werden.
Im Folgenden wird aufgezeigt, wie Sie richtig reagieren:
1. Grundsatz: KEINE EINLASSUNG OHNE AKTENEINSICHT. Diesen erhält nur der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht.
2. Es sind nur Angaben zur Person (vollständigen Namen, Ihre Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort) verpflichtend. Darüber hinaus sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern.
Mit dem Anhörungsbogen wurden Sie gerade kontaktiert. Dh. Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort sind anscheinend bekannt. Daher sollten Sie dann auch zur Person nichts mehr sagen. Die zwei Wochenfrist können Sie getrost ignorieren.
3. Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. In dem Moment, wo Sie „ich gebe die Tat nicht zu“ oder dergleichen ankreuzen, haben Sie sich aber zur Sache geäußert. Füße stillhalten!
4. Sie sind nicht die Person auf dem Foto? Die Person ist ein Angehöriger (Sohn/Tochter/Vater/Bruder/Mutter…)? Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dh. Sie müssen nicht sagen, wer die Person ist, die gefahren ist, wenn es sich um einen Angehörigen handelt. Verkehrsrechtliche Bußgeldsachen verjähren regelmäßig in drei Monaten ab Tattag oder Anhörungsbogendatum. Dh. innerhalb dieser Zeit muss die Behörde den Anhörungsbogen an die richtige Person verschicken. Wenn Sie also erst ab 3 Monaten nach Tattag oder Anhörungsbogendatum der Behörde mitteilen, wer gefahren ist, wäre die Verfolgung gegen Ihren Angehörigen bereits verjährt. Um sicher zu gehen, sollte dieses Vorgehen aber auch nur mit einem Anwalt durchgeführt werden.
5. Niemals die Behörde anrufen und versuchen telefonisch zu klären! Die Sachbearbeiter fertigen Notizen über das Gespräch an, welches am Ende zu Ihren Lasten ergeht.
6. Keinesfalls wahrheitswidrig andere Personen nennen. Dies ist strafbar nach § 164 StGB.
Halten Sie sich an diese Regeln und kontaktieren Sie zeitnah einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, sobald ein Anhörungsbogen vorhanden ist.
Haben Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Kosten.
Dr. Ramazan Efe
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