Fernbedienung des Navi nutzen ist eine Ordnungswidrigkeit

Das OLG Köln hat am 05.02.2020 entschieden, dass "dass die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt mit einem Bußgeld geahndet werden kann."

 

 

Die Fernbedienung stelle ein "der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO dar.

 

Im Ergebnis kann daher allein das Abtippen auf der Fernbedienung Punkte mit sich bringen.

 

Dies setzt natürlich voraus, dass unstreitig das "Benutzen" der Fernbedienung nachgewiesen werden kann.

Hier kommt es darauf an, ob und wie die den Vorfall beobachtenden Beamten in der Hauptverhandlung aussagen.

 

Realistisch ist natürlich, dass, insbesondere bei LKW-Fahrten, nicht ohne weiteres mit Sicherheit von einem "Benutzen" ausgegangen werden kann.

Schon allein das Beobachten "Von unten (aus einem PKW) nach oben (in ein LKW)" für sich, lässt Zweifel darüber aufkommen.

Beispielsweise ein "Von A nach B" legen des Gerätes stellt keine "Benutzung" dar.

 

 

Ihnen wird § 23 Abs. 1a StVO vorgeworfen?

 

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