Heute mal ein Beitrag, der wenig mit Jura, sondern viel mit Corona-Virus zu tun hat.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich für 4 Wochen!! auf folgendes
verständigt:
"Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. "
Dh. ohne Besuch des Hausarztes kann man nur über einen Anruf und Schilderung der konkreten Krankheitssymptome der oberen Atemwege einen AU-Schein erhalten. Diesen lässt man dann abholen (empfohlen!) bzw. per Post an sich zukommen lassen.
ACHTUNG:
Aber nur Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege sind betroffen. Wenn schwere Symptomatik vorliegen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 vorliegen, muss der Arzt aufgesucht werden.
Nochmal: Bei Corona-Verdacht muss der Arzt aufgesucht werden!
Quelle | KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung
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