Sie haben einen Verkehrsunfall mit Blechschaden und sind sogleich Vollkaskoversichert?
Dann stellen Sie sich die Frage, wie Sie richtig vorgehen.
Gehört haben Sie bestimmt von der sog. Ein-Wochen-Meldefrist bei einem möglichen Versicherungsfall. Das steht in § 104 VVG für Haftpflichtversicherungen und ist in allen Allgemeinen Kasko-Bedingungen (AKB) geregelt.
Das heißt: Wer es unterlässt, dieser Pflicht nachzugehen, verliert möglicherweise seinen Kaskoschutz und bekommt von der Kasko nichts. So haben schon bspw. entschieden:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 21.06.2017 - 20 U 42/17
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 16.01.2020 – 11 U 131/19
Ein sehr großer Fehler ist es somit, nach einem Verkehrsunfall zuerst beim Gegner zu versuchen alle Schäden zu kompensieren, ohne die eigenen Kasko überhaupt vom Unfall in Kenntnis zu setzen.
Sehr wichtig ist hier, dass man den Unfall der eigenen Kasko meldet und sogleich mitteilt, dass man zuerst seine Ansprüche bei der gegnerischen Haftpflicht durchsetzen möchte. So hält man sich die Tür für die eigene Kaskoversicherung auf und ist sogleich auch seiner Meldepflicht nachgekommen. Und sogleich erhält somit auch die eigenen Kaskoversicherung die Möglichkeit, selbst schon einmal Beweise zu sichern bzw. den Vorfall prüfen zu können. Ob diese es dann tatsächlich schon machen, bevor man diese tatsächlich in Anspruch nimmt, ist eine andere Frage.
Sie sind in Konflikt mit Ihrer Versicherung und benötigen Unterstützung? Dann kontaktieren Sie mich ganz unverbindlich über das Kontaktformular.
Dr. Ramazan Efe
Kommentar schreiben