Dieser Beitrag behandelt die Frage, wann die Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht (§ 142 StGB) entzogen werden darf.
Fall:
Sie bekomme Post von der Polizei, in der Sie aufgefordert werden, zu dem Vorwurf "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am..." Stellung zu nehmen. Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt haben und sich sodann entfernt haben. Dies hätte wohl ein Zeuge beobachtet.
Was Sie jetzt nicht machen dürfen:
Angaben zum Vorfall machen bzw. alles bestreiten!
Was Sie machen müssen:
Rechtsanwalt einschalten, damit dieser zuerst Akteneinsicht nimmt und schaut, welche Beweismittel im Raum stehen und wie die Beweislage ist.
Rechtlich:
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sagt, dass bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142) nach einem Schadensfall an fremden Sachen vom bedeutendem Wert die Fahrerlaubnis regelmäßig zu entziehen ist.
Das heißt: Die Höhe des durch Sie verursachten Schadens bestimmt darüber, ob Ihnen die Fahrerlaubnis und somit die Mobilität für die Zukunft entzogen wird.
Damit ist die Kernfrage,
1. was der Gesetzgeber mit "bedeutendem Schaden" meint und
2. welche Positionen im Rahmen des Schadens zu berücksichtigen sind.
Zu. 1.
Viele Gerichte haben einen bedeutenden Schaden angenommen, wenn der gutachterlich festgestellte Schaden über 1.300,00 € lag.
Bereits Ende 2019 sowie Anfang 2020 hat dann das
LG Nürnberg-Fürth (15.01.2020 - 5 Qs 4/20 sowie 05.12.2019 - 5 Qs 73/19) diese Grenze deutlich hochgezogen.
Demnach soll ein bedeutender Schaden erst ab 2.500,00 € vorliegen.
Dies hat zur Folge, dass bspw. ein Kratzer an der Fahrertür, der Reparaturkosten von 1.400 € verursacht, früher die Fahrerlaubnis kosten würde und heute dies nicht mehr der Fall ist.
Auch die Gerichte haben hier erkannt, dass die Reparatur an Fahrzeugen, auch nur für "klitze kleine Mängel" direkt Kosten von mehr als 1.000,00 € verursachen. Dies rechtfertig jedoch nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, mit der nicht nur die Mobilität, sondern auch die wirtschaftliche Existenz (Berufskraftfahrer) einer Person im Raum steht.
Zu. 2.
Bei der Bestimmung der Schadenshöhe sind neben den Reparaturkosten zu berücksichtigen:
- Widerbeschaffungskosten
- Gutachterkosten
Nicht aber
- Rechtsanwaltskosten
- Mietwagenkosten
Haben Sie auch einen solchen Fall? Wir Ihnen auch Unfallflucht bzw. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen?
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Rechtsschutzversicherung:
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Rechtsanwaltskosten bei dem Vorwurf des Unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Bei einer Verurteilung wegen Vorsatz behalten diese sich die Rückzahlung vom Versicherungsnehmer jedoch vor. Gelegentlich verzichten die Versicherungen auf die Rückzahlung aus "Kulanz"
Dr. Ramazan Efe
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