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Weihnachtsgeld...auch für mich?

Der November geht zu ende und es ist bald Weihnachten.

 

Da stellt sich manch einer immer wieder die Frage, ob Er auch Anspruch auf Weihnachtsgeld hat.

 

 

1.    Sinn

 

Die Zahlung sollte ursprünglich zum Kauf von Geschenken und einem besseren Gelingen des Festes (=Weihnachtsfeier) beitragen.

 

Doch heute ist es zu einem gesonderten Zahlungsposten des Arbeitgebers geworden, der auch Menschen zu steht, die kein Weinachten feiern.

 

 

 

2.    Anspruch?

 

a.     

 

Zuerst sollten Sie eins wissen: Weihnachtsgeld ist grundsätzlich keine Pflichtzahlung des Arbeitgebers. Es ist vielmehr eine Zuwendung des Arbeitgebers. Es beruht nicht auf einem Gesetz.

 

b.     

 

Doch die Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann Pflicht, wenn diese auf folgenden Rechtsgrundlagen beruht:

 

- In vielen Tarifverträgen ist geregelt, dann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, sollten Sie die Tarifverträge, deren Vertragspartner auch Ihr Arbeitgeber ist, prüfen.

 

- Auch in Betriebsvereinbarungen könnte eine solche Regelung vorhanden sein. Besteht ein Betriebsrat, sollten die Betriebsvereinbarungen überprüft werden.

 

- Bereits aus Ihrem Arbeitsvertrag könnte ein solcher Anspruch abgeleitet werden.

 

- Ferner könnte ein Anspruch aus betrieblicher Übung abgeleitet werden. Das ist dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens dreimal/drei Jahre hintereinander in derselben Höhe, zur selben Zeit und in derselben Art und Weise die Zahlung vorgenommen. Achtung! Hat der Arbeitgeber danach aber dreimal/drei Jahre hintereinander keine Zahlung vorgenommen, dann ist die betriebliche Übung möglicherweise dahingehend geändert, dass Sie also keine Zahlung mehr erhalten sollen. Es muss hier genau geprüft werden. Ferner besteht ein Anspruch auch dann nicht, wenn Ihr Arbeitgeber bei jeder Zahlung diese unter Widerrufsvorbehalt gestellt hat, dh. ausdrücklich immer wieder festgestellt hat, dass es sich um freiwillige Leistungen handelt.

 

- Auch könnte der Anspruch daraus bestehen, dass in einem Betrieb eine Abteilung oder bestimmte Personen (bspw. nur Christen) Weihnachtsgeld erhalten und die übrigen nicht. Hier besteht der Anspruch möglicherweise aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

 

 

3.    Höhe

 

 

Zur Höhe kann zusammenfassend festgehalten werden, dass diese von einer Zahlung einer Pauschalgebühr bis zur Zahlung eines vollen Monatsgehalts variiert. Je nach dem, was vereinbart ist bzw. üblich ist im Betrieb.

 

 

4.    Weihnachtsgeld, Elterngeld und Steuern

 

 

Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird das Weihnachtsgeld als „sonstige Bezüge“  (=Einmalzahlungen) behandelt.

 

Demnach wird bei der Berechnung des Elterngeldes Weihnachtsgeld nicht berücksichtig.

 

Steuerrechtlich sind diese Zahlungen jedoch einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

 

 

Ich helfe Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung Ihres Anspruches.

 

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