#InternetbeleidigungdesArbeitgebers
Wussten Sie schon?
Bereits eine "Beleidigung" des Arbeitgebers über Facebook kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die Maßstäbe gelten auch für das Ausbildungsverhältnis
Dazu gibt es einige Entscheidungen, die im Kern sagen:
"Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen."
Auch unter dem Deckmantel "Meinungsfreiheit" darf nicht beleidigt werden. So LAG Hamm:
"Dabei schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Arbeitnehmer sind zwar berechtigt, unternehmensöffentlich auch Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen zu äußern, unter Umständen auch in überspitzter oder polemischer Form; in groben Maße unsachliche Angriffe, die beispielsweise unter anderem zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber demgegenüber nicht hinnehmen
(BAG, 07.07.2011, DB 2012, 58; BAG, 26.05.1977, EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2; BAG 21.01.1999, EzA BGB § 626 n.F. Nr. 178; BAG, 10.10.2002, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr.1; BAG, 10.12.2009, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 29).
Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.
Dabei kann auch eine einmalige Ehrverletzung kündigungsrelevant sein und ist umso schwerwiegender zu bewerten, je unverhältnismäßiger und überlegter sie erfolgte
(BAG, 10.10.2002, a.a.O.).
Die Form einer groben Beleidigung liegt dabei dann vor, wenn es sich um eine besonders schwere, kränkende Beleidigung handelt, wenn eine bewusste und gewollte Ehrkränkung aus gehässigen Motiven damit verbunden ist
(BAG, 18.07.1957, EzA GewO § 124a Nr. 1).
Tipp:
Auch wenn SIe sich über den Chef aufregen, sollten Sie weder über Facebook oder noch irgendwo über Chef's reden. Vielleicht erfahren diese über eine Person von dem Eintrag und Sie sind Ihren Job los.
Wichtig ist also hier, dass Streitpunkt ist, ob eine Beleidigung vorliegt.
Dr. Ramazan Efe
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