Heute möchte ich kurz über den § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) einige Informationen mitteilen, da diese Regelung vielen nicht so bewusst ist.
Dort heißt es:
„ (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.“
Erklärung Abs. 1:
Dieser Absatz spricht davon, dass die Beteiligung schon ausreiche, um sich strafbar zu machen. Was ist also eine Beteiligung?
Ist das nur gegeben, wenn man selbst „zuschlägt“ oder auch dann, wenn man an der Seite steht und „zuruft“?
Fest steht in der Rechtsprechung und Literatur:
Es wird gerade nicht nur derjenige, der selbst zuschlägt, erfasst, sondern auch derjenige als Täter i.S.d. § 231 angesehen, der Kontrahenten anfeuert, ihnen Waffen oder Werkzeuge reicht, in parteilicher Haltung Nothelfer zurückhält, die Flucht eines Angegriffenen verhindert oder in sonstiger Weise das Gesamtgeschehen der Schlägerei oder des Angriffs fördert oder abschirmt.
Das heißt meines Erachtens, dass diejenigen, die „an der ersten Reihe“ stehen stets Beteiligte sind, da diese zumindest physisch eine „Mauer“ darstellen und die Schlägerei fördern. Das Argument, „wir haben doch nur geguckt“ reicht hier meines Erachtens nicht, um sich „rein zu reden“, da gerade hier dann wiederum eine Strafbarkeit wegen „Beihilfe durch Unterlassen“ in Betracht kommen kann, wenn man ein „Garant“ ist, dh. für das Wohl und Wehe des Anderen zuständig war.
Weitere Voraussetzung dieser Regelung ist, dass ein Mensch während dieser Schlägerei getötet wird bzw. schwere Körperverletzungen i.S.d. § 226 StGB erleidet.
Gerade eine schwere Körperverletzung kommt sehr oft in solchen Fällen vor.
„Gaffen“ ist also nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern kann bei Schlägereien sogar strafbar sein.
Dr. Ramazan Efe
(Rechtsanwalt)
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