Eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., (Urteil vom 15.3.2018 – 16 U 212/17), die eine in der Praxis sehr oft anzutreffende Unfallsituation betrifft. Falschparker aufgepasst!
Fall (stark vereinfacht und leicht abgeändert):
Der Kläger parkt sein Fahrzeug in einem Wohngebiet verkehrswidrig rechts an der Straße. Es ist dunkel und das Fahrzeug befindet sich in einer leichten Kurve. Der Beklagte fährt „hinten drauf“.
Der Kläger will seine gesamten Kosten vom Beklagten. Das Gericht sagt „nein“, weil den Kläger wegen seinem Falschparken ein Mitverschulden trifft (¼=25 %).
Begründung (abstrakt):
Das OLG führt zur Begründung aus, dass es auf die konkrete Situation ankommt. Im Grunde hafte der Auffahrende auch beim parkenden Fahrzeug. Es sei aber hier zu berücksichtigen, dass die Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit stark beeinträchtigt waren, sodass der Parkende eine gewisse Mitschuld an dem Unfall trifft. Seine Haftung sei hier auf ¼ wegen „einfacher Betriebsgefahr“ zu beschränken.
Eigene Stellungnahme
Der Streit darüber, ob/wie der Falschparker den Unfall verursacht hat, wird im Rahmen des § 17 Abs. 2, 1 StVG geführt. Hier werden die „Beiträge“ der Seiten quantitativ festgestellt und qualitativ bewertet.
Auch in dieser Entscheidung wird sehr schön aufgezeigt, dass es auf die konkrete Parksituation ankommt und ein „Falschparker“ nicht per se befreit wird oder voll haftet. Je nach „Schwere des Parkverstoßes“ kann der Falschparker zu 100 % haften oder sogar, trotz Falschparkens, gar nicht haften.
Diese Vorgehensweise ist sehr dynamisch und erlaubt es, die konkreten Parkgegebenheiten und Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen, um eine dem Einzelfall gerechte Lösung zu schaffen.
Ferner sind die versicherungsrechtlichen Auswirkungen (bei der Kasko Versicherung) zu berücksichtigen. Denn bei einer groben Pflichtverletzung/Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer, behält sich die Kaskoversicherung immer vor, diesen bei der Regulierung des Schadens ihres Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Tipp:
- Parke nur dort, wo parken erlaubt ist.
- Wenn du jedoch mal falsch parkst, parke dort, wo der Verkehr am wenigsten beeinträchtigt wird bzw. gar nicht beeinträchtigt wird.
- Umso mehr du den anderen Verkehrsteilnehmern, trotz Falschparkens, die Möglichkeit gibst, noch reagieren zu können, desto höher stehen die Chancen, dass dein Mitverschuldensanteil gegen 0 % läuft.
- Mache zur Sicherheit einige Fotos für dich, damit du im Falle einer Kollision noch nachweisen kannst, wo und wie dein Fahrzeug verkehrswidrig stand. Denn nicht selten kommt es vor, dass durch das Auffahren des fließenden Verkehrs das parkende Fahrzeug sich erheblich von ihrer Ausgangslage verändert. Der Nachweis bleibt dann dem Sachverständigengutachten vorbehalten, was nicht nur Geld kostet, sondern auch nicht immer zum guten Ergebnis führt.
Nochmals: Dies ist keine Aufforderung zum Falschparken !
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