Telefonieren während des „Start-Stopp-Funktion“ früher erlaubt und heute nicht!

Ein interessanter Beschluss des OLG Hamm, (09.09.2014 - 1 RBs 1/14):

 

 

 

Diese Entscheidung sollte viele Autofahrer betreffen, deren Fahrzeuge eine sog. „Start-Stopp-Funktion“ haben.

 

 

 

Fall (vereinfacht und leicht umgeändert):

 

 

 

B fährt mit seinem Fahrzeug, welches eine sog. Start-stopp-Funktion hat, an eine Ampel. Der Motor schaltet sich funktionsgemäß automatisch an der Ampel bei Rot aus. B bekommt sodann ein Anruf auf sein Handy und „geht an den Hörer“.

 

 

 

Links von ihm steht die Polizei P und beobachtet ihn gerade.

 

 

 

Folge:

 

Bußgeldbescheid wegen „Handy am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)“ : 100 € und ein Punkt in Flensburg.

 

 

 

Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist der Erlass dieses Bußgeldbescheides nicht berechtigt.

 

 

 

Heute schon!

 

 

 

Begründung :

 

 

„Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 und S. 2 StVO lässt sich nicht entnehmen, dass der Motor nur dann im Sinne dieser Vorschrift als ausgeschaltet anzusehen ist, wenn er durch den Fahrzeugführer   bewusst manuell abgeschaltet worden ist und nur durch das vorherige   Bedienen der Zündvorrichtung wieder in Gang gesetzt werden kann. Durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO soll gewährleistet werden, dass dem  Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung  stehen. Steht aber das Fahrzeug und ist der Motor nicht in Betrieb, fallen Fahraufgaben, wofür der Führer beide Hände benötigt, nicht an, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Motor zuvor durch den Fahrer durch Betätigen der Zündung oder mit der Abbremsung bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist.

 

Während des Zeitraums, in dem das angehaltene Fahrzeug mit ausgeschalteten Motor steht, ist eine Beeinträchtigung der Fahraufgaben des Fahrzeugführers durch ein in den Händen gehaltenes Telefon deshalb nicht zu befürchten, da solche Aufgaben erst wieder bei einer erneuten Fahrtaufnahme anfallen können, die aber erfordert, dass zuvor der Motor wieder in Gang  gesetzt wird (vergleiche OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2006 — 3 Ss Owi  1050/06 — BeckRS 2006, 13254; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2005 —   2 Ss OWi 811/05 —, Beck RS 2006, 01391).

Das Erfordernis eines erneuten Einschaltens des Motors ist aber auch  gegeben, wenn dieser zuvor mittels einer Start-Stopp-Funktion des  Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist. Der Umstand, dass bei  einem Fahrzeug, das mit einer solchen Funktion ausgerüstet ist, der Motor sehr  rasch, nämlich bereits durch eine Betätigung des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, ändert nichts daran, dass der Motor zuvor außer Betrieb gesetzt und damit ausgeschaltet gewesen war und eine Fahrtaufnahme seine  wiedereinschaltung erfordert, wobei sich die Betätigung des Gaspedals durch den Fahrer als bewusste Einschaltung des zuvor ausgeschalteten Motors  darstellt.“

 

 

 

Eigene Stellungnahme:

 

 

 

Der Gesetzgeber hat der Entscheidung des OLG-Hamm mit der aktuellen Fassung des § 23 Abs. 1b S. 2 StVO meines Erachtens die Begründungsgrundlage entzogen.

 

 

Die aktuelle gesetzliche Formulierung nennt ausdrücklich, dass

 

„Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne“. 

 

 

 

Demnach ist entscheidend, ob der Kraftfahrzeugführer den Motor selbst ausgeschaltet hat oder ob sich dieser automatisch ausgeschaltet hat.

 

 

 

Mein Vorschlag:

 

 

 

Sind Sie in Besitz eines solchen Fahrzeuges, sollten Sie, auch wenn Sie „kurz rechts ran fahren“ (=Seitenstreifen), um zu telefonieren, das Fahrzeug aktiv ausschalten. Denn nach der gesetzlichen Regelung sollte meines Erachtens auch dann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wenn Sie rechts ranfahren, aber der Motor sich automatisch ausschaltet.

 

Denn Sie befinden sich m. E. noch im öffentlichen Straßenverkehr.

 

 

 

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