Öffentlicher Dienst und Strafverfahren...was tun?

 

Der heutige Blogbeitrag richtet sich an Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen.

 

Hierzu zählen beispielhaft Personen folgender Gruppen:

 

  • Beamte (Lehrer/in; Verwaltungsangestellte)
  • Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
  • (ehrenamtliche) Richter
  • Soldaten (in Ruhestand)
  • frühere Berufssoldaten auf Zeit
  • Zivildienstleistende
  • Geistliche und Beamtinnen und Beamte öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
  • Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens und Sachverständige
  • Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten
  • Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds und sonstige daran beteiligte Personen
  • bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen
  • Angehörige der Heilberufe
  • Versorungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenenberechtigte
  • an Schulen, Hochschulen, Kinderheimen, Kindertagesstätten (Kita) und vergleichbaren Einrichtungen tätigen Personen
  • Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, sowie Tagesförderstätten

 

 Beispiel:

 

 

 

Eine Erzieherin einer öffentlichen Einrichtung, gegen die ein Strafverfahren wegen Diebstahls von Alkohol läuft, lässt sich dort dahingehend ein, dass ihr die gesamte Sache „leid tut“. Sie habe dies nur getan, weil sie „Alkoholsüchtig“ sei. Dies hat zur Folge, dass das Strafverfahren möglicherweise gegen eine geringe Geldauflage oder eine niedrige Geldstrafe endet.

 

 

 

Erfährt der Vorgesetzt jetzt von der Alkoholkrankheit der Erzieherin, wird ihre berufliche Karriere im Spiel stehen.

 

 

 

Wichtig!

 

 

 

Personen, die unter die oben genannten Berufszweige fallen und ein Strafverfahren „am Hals“ haben, bedürfen einer besonderen Verteidigung.

 

 

 

Denn nicht nur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, sondern das im Anschluss eingeleitete Disziplinarverfahren muss beachtet werden. Die berufliche Sanktionierung treffen solche Personen mehr als die strafrechtlichen. Es führt sogar zu Existenzverlusten.

 

Denn nach Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) ist die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht befugt, dass Ermittlungsverfahren samt Ausgang an die Dienstvorgesetzten weiterzuleiten. In den in der MiStra genannten Fällen sind diese Stellen sogar zur Mitteilung verpflichtet.

 

Öfters werden berufsrechtliche Disziplinarverfahren "ausgesetzt", bis das Strafverfahren beendet wurde. Daher erfahren Sie erst nach Beendigung des Strafverfahrens über dienstrechtlichen Maßnahmen. Ein "parallel lauf" wird nicht stattfinden. Wenn das Strafverfahren zu Ende ist und sie bis dato noch nichts vom Disziplinarverfahren gehört haben, heißt das nicht, dass gegen sie kein Verfahren laufen wird.

 

(Ausnahme: Keine Mitteilung über das Strafverfahren erfolgt)

 

 

 

Umso mehr sollte hier der Grundsatz beibehalten werden: SCHWEIGEN!

 

 

 

Denn nicht nur der Ausgang des Strafverfahrens, sondern der gesamte Inhalt des Verfahrens kann durch die Dienststellen eingesehen werden. Folglich werden dann auch die Einlassungen im Strafverfahren Berücksichtigung finden.

 

 

 

Das heißt: Eine unüberlegte Stellungnahme im Strafverfahren kann zwar vielleicht im Strafverfahren zu einem günstigen Ergebnis führen (Beispielfall). Allerdings kann gerade diese Einlassung im Disziplinarverfahren dann aber berufstechnisch von „genickbrechender Bedeutung“ sein.

 

 

Daher ist es wichtig, dass man hier ganz „sauber und weitsichtig“ verteidigt.

 

        

 

Sie sind Person der oben genannten Gruppe und haben einen Beschuldigtenbogen der Polizei erhalten?

 

 

 

Kontaktieren Sie uns!

 

 

 

0521-914 504 95

 

www.kanzlei-efe.de

 

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